Wie breit muss die Zufahrt sein?

Ohne Zufahrt keine Baugenehmigung

Wer ein Gebäude errichten oder umbauen möchte, muss eine rechtlich dauerhaft gesicherte Erschließung nachweisen. Das ist kein Problem bei allen Baugrundstücken, die direkt an einer öffentlichen Straße liegen UND eine Zufahrt zu dieser Straße haben. Was aber gilt für Grundstücke, die nicht direkt von der öffentlichen Straße zu erreichen sind?

Diese Frage stellt sich zum einen für Grundstücke, die zwar an einer öffentlichen Straße liegen, zu der aber aus Gründen der Verkehrssicherheit keine direkte Zufahrt hergestellt werden kann. Solche Schwierigkeiten können sich beispielsweise in unübersichtlichen Kurvenabschnitten oder in der Nähe von Ampelkreuzungen ergeben.

Eine andere Fallgruppe sind die sogenannten Hinterlieger. Da wird ein größeres Grundstück quer zur Straße geteilt. Gebaut werden darf dann auf dem hinteren Grundstück nur, wenn eine rechtlich gesicherte Zuwegung geschaffen wird. Das gilt erst recht für sehr große Grundstücke, etwa ehemalige Betriebsgelände, die für eine Wohnbebauung parzelliert werden sollen. Hier wird eine Erschließung regelmäßig über eine sogenannte Privatstraße herzustellen sein.

Vergleichbare Fragen können sich bei „Datschensiedlungen“ stellen, wenn sich die ehemaligen Gartenhäuschen nach und nach (und nicht immer mit Baugenehmigung) zu vollwertigen Wohnhäusern auswachsen.

Der Grundsatz in allen Bauordnungen der Bundesländer lautet, dass jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Zufahrt haben muss. Zweck dieser Bestimmungen ist, dass das Baugrundstück jederzeit für Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, von Rettungsdiensten und der Ver- und Entsorgung zu erreichen sein soll. Über die erforderliche Breite und Höhe dieser Zufahrt findet sich dagegen keine Regelung. Bei geradlinigen Zufahrten gilt eine lichte Breite von mindestens 3 m im Regelfall als ausreichend. Das ergibt sich sowohl aus den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06), wie auch aus der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Ist unmittelbar links und rechts der Zufahrt eine Bebauung vorhanden, muss die lichte Breite der Zufahrt sogar mindestens 3,50 m betragen. Bei abbiegenden Zufahrten muss außerdem der Kurvenradius berücksichtigt werden. So ist im Kurvenbereich einer rechtwinklig abbiegenden Zufahrt eine lichte Breite von mindestens 5 m erforderlich.

In jedem Fall sind die Besonderheiten des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Die meisten Bauordnungen stellen das Erfordernis auf, dass die Erschließung „öffentlich-rechtlich“ gesichert sein muss. Das geschieht durch sogenannte Baulasten. Rechtlich ist das eine Verpflichtung, die für ein zur Zuwegung erforderliches Grundstück dauerhaft und ohne Möglichkeit des Widerrufs gegenüber der Baubehörde erklärt wird. Wenn es dazu jedoch keine korrespondierende privatrechtliche Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks gibt, droht eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des Baugrundstücks. Denn die Baulast ist eben nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und vermittelt keine privatrechtlichen Nutzungsansprüche!

In NRW und Bayern sind kleinere Wohngebäude an nicht befahrbaren sogenannten „Wohnwegen“ zulässig, sofern diese nicht länger als 50 m sind.

Die bayerische BauO kennt überhaupt keine öffentlich-rechtlichen Baulasten. Und auch in Berlin kann für bestimmte Bauvorhaben eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung verzichtbar sein. Das gilt insbesondere für Wohngebäude, die nach einem am Ort des Bauvorhabens gültigen Bebauungsplan zulässig sind. Da reicht dann eine „nur“ privatrechtliche Sicherung der Erschließung durch eine Grunddienstbarkeit.

Ein Notwegerecht nach § 917 BGB vermittelt dagegen niemals eine rechtlich gesicherte Erschließung! Daher kann für ein Grundstück, das nur über einen Notweg erreichbar ist, keine rechtmäßige Baugenehmigung erteilt werden.

 

Rechtsanwalt Percy Ehlert

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