Werdender Wohnungseigentümer: Keine Übertragung!

Ein werdender Wohnungseigentümer kann die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und Pflichten nicht durch Abtretung des Anspruchs auf Erwerb von Wohnungseigentum übertragen. Der Abtretungsempfänger wird erst mit Eintragung als Eigentümer im Grundbuch Mitglied der WEG. Dies hat der BGH mit Urteil vom 24.7.2015 in der Sache V ZR 275/14 entschieden.

Als werdender Wohnungseigentümer wird bezeichnet, wer vom teilenden Eigentümer (typischerweise einem Bauträger) den Anspruch auf eine Wohnung in einer erst zukünftig entstehenden WEG erwirbt. Um die Interessen des Erwerbers angemessen zu schützen, ist der Erwerber ab Eintragung der Vormerkung im Grundbuch und Übergabe der Wohnung an ihn als werdender Eigentümer zu behandeln, der Rechte und Pflichten in entsprechender Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes hat. Bislang war umstritten, ob der werdende Eigentümer diesen Status dadurch übertragen kann, dass er den Anspruch auf Erwerb der Wohnung an eine andere Person abtritt. Das hat der BGH jetzt verneint. Der erste Erwerber bleibt so lange berechtigt, aber auch verpflichtet, bis derjenige, an den er den Erwerbsanspruch abgetreten hat, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wenn der abtretende erste Erwerber sicher gehen möchte, dass der weitere Erwerber ihn von allen Lasten (wie z.B. Hausgeld) freistellt und der weitere Erwerber die Rechte (z.B. Stimmrecht in der Eigentümerversammlung) ausüben möchte, können und müssen die Parteien dies vertraglich regeln.

Damit wird derjenige, der von einem werdenden Eigentümer den Anspruch auf Wohnungseigentum erwirbt, genau so behandelt, wie einer, der eine Wohnung von einem bereits eingetragenen Eigentümer in einer schon entstandenen WEG erwirbt.

Percy Ehlert
Rechtsanwalt Immobilien- und Baurecht