Volles Minderungsrecht bei Verlängerung

Nimmt ein gewerblicher Mieter eine Option zur Verlängerung des Mietvertrages ohne Vorbehalt wahr und waren zu diesem Zeitpunkt erkennbare Mängel vorhanden, so ist der Mieter für den Optionszeitraum nicht gehindert, wegen dieser Mängel eine Minderung geltend zu machen. Ein solcher Ausschluss gilt, wenn bei Abschluss des Mietvertrages erkennbare Mängel vorhanden sind. Die Situation bei Verlängerung sei mit einem Neuabschluss aber nicht vergleichbar, so der BGH, Urteil vom 14.10.2015, Az: XII ZR 84/14