Verbrauchereigenschaft einer WEG

Verbraucher werden im Unterschied zu Unternehmern besser vor der Geltung ungünstiger Vertragsklauseln geschützt. Ungünstige Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Verbrauchern gegenüber häufiger unwirksam. Bei Notarverträgen hat der Notar darauf zu achten, dass der Verbraucher den Vertragsentwurf zwei Wochen vor der Beurkundung zur Prüfung erhält. Verbraucher in diesem Sinne ist auch die WEG.

Konkret ging es um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln für die Lieferung von Gas gegenüber einer WEG. Gegenüber Unternehmern hielt der BGH die Klausel für wirksam und gegenüber Verbrauchern für unwirksam. Mit drei Entscheidungen vom 25.03.2015 (VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14) hat der BGH eine WEG dann als Verbraucher eingestuft, wenn auch nur eines ihrer Mitglieder bei Vertragsabschluss Verbraucher ist. Faktisch dürfte diese Einstufung zur Folge haben, dass WEG regelmäßig als Verbraucher gelten und den Schutz von Verbrauchern für sich in Anspruch nehmen können. Im konkreten Fall führte dies zu einem Rückzahlungsanspruch der WEG gegenüber dem Gasversorger in Höhe von fast 200.000,00 €. Die andere Seite der Medaille ist allerdings, dass Unternehmer, die Verträge mit WEG abschließen, das gegenüber Verbrauchern übliche erhöhte Maß an Rücksicht walten lassen müssen.