Torverschluss bei Geh- und Fahrrecht

Muss ein Tor unter Verschluss gehalten werden, wenn dahinter ein Weg liegt, für den ein Geh- und Fahrrecht besteht? Oder muss im Gegenteil ein solches Tor immer unverschlossen sein? Der BGH hat entschieden (Versäumnisurteil vom 23.01.2015, Az: V ZR 184/14), dass weder das eine noch das andere grundsätzlich gilt. Es gibt z. B. keinen grundsätzlichen Vorrang für das Interesse des Wegeberechtigten, dass der Weg jederzeit von Rettungsfahrzeugen befahren werden kann. Genauso wenig kann sich der Eigentümer aus Prinzip darauf berufen, dass das Tor zum Schutz vor Einbrüchen während der Nachtstunden immer verschlossen bleiben muss. Dingliche Wegerechte bestehen unbedingt, sind aber schonend auszuüben. Es kommt deshalb auf die konkreten Interessen von Eigentümer und Wegeberechtigtem im Einzelfall an. In einem Fall mag das Sicherungsinteresse des Eigentümers größeres Gewicht haben, in einem anderen Fall das Interesse des Wegeberechtigten an einer ungehinderten Nutzung.
Percy Ehlert
Rechtsanwalt
Immobilien- und Baurecht