Tatsächliche Mietfläche entscheidend

Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert und hält nun die tatsächliche Größe einer Wohnung für die Höhe der Miete für entscheidend, so das Urteil vom 18. November – VIII ZR 266/14. Ist die Wohnung kleiner, als im Vertrag angegeben, kann der Vermieter nur eine geringere Miete verlangen. Ist die Wohnung größer, als im Vertrag angegeben, kann der Vermieter grundsätzlich auch eine höhere Miete verlangen. Dabei gilt aber die Kappungsgrenze nach § 588 Abs. 3 BGB. Damit darf sich die vom Mieter aktuell gezahlte Miete auch unter Berücksichtigung der größeren Fläche innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent (Berlin) erhöhen.

Diese Rechtsprechung dürfte auch für das Gewerberaummietrecht beachtlich sein. Allerdings haben die Parteien dort größere Gestaltungsfreiheit, den Mietgegenstand zu bestimmen.