Stillschweigender Versorgungsvertrag: Jeder Mieter haftet!

Bei Verbrauch von Energie oder Gas kommt nach der Rechtsprechung des BGH stillschweigend ein Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen zustande. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, ist Vertragspartner nicht der Eigentümer, sondern der Mieter oder Pächter. Doch wie verhält es sich, wenn einer der Mieter das Grundstück oder Haus gar nicht selber nutzt, sondern nur mit unterschrieben hat, damit der andere Mieter den Zuschlag erhält? Das Berliner Kammergericht hatte die Zahlungsklage des Versorgers gegen diesen Mieter zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der BGH nun aufgehoben und den Mieter, der tatsächlich nie in dem vermieteten Gebäude gewohnt hat, zur Zahlung verurteilt. Aus Sicht des BGH ist allein die formale Stellung als Mieter entscheidend, aus der sich auch eine Duldungsvollmacht für den anderen Mieter zum Abschluss des Versorgungsvertrages ergebe.

Ein Grund mehr, niemals nur aus Gefälligkeit in einen Mietvertrag einzusteigen!

BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13