Rückgewähr Grundschuld nur durch Löschung?

Kammergericht muss neu verhandeln

Ein ehemaliger Grundstückseigentümer wurde von der Bank auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Das Darlehen war durch eine Sicherungsgrundschuld gesichert. Jedoch hatte die Bank die Grundschuld mittlerweile an eine andere Bank abgetreten. Der beklagte ehemalige Grundstückseigentümer wandte ein, dass ihm aus der Sicherungsabrede zur Grundschuld ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Zur Rückzahlung des Darlehens sei er nur Zug um Zug gegen Übertragung der Grundschuld verpflichtet. Dies konnte die klagende Bank jedoch nicht verwirklichen, da sie die Grundschuld bereits übertragen hatte. Sie berief sich auf eine Klausel in der Sicherungsabrede, nach der bei Rückzahlung des Darlehens nur ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld bestehe. Diese Klausel benachteiligt nach Ansicht des BGH den Darlehensnehmer unangemessen und ist unwirksam. Das Berliner Kammergericht werde nun gegebenenfalls klären müssen, ob sich die Bank die Grundschuld wieder beschaffen könne oder sich durch deren Übertragung an eine andere Bank schadensersatzpflichtig gemacht habe.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13