Mietrecht: Vertragsgestaltung bei Schönheitsreparaturklauseln

Mit drei Urteilen vom 18. März 2015 macht der BGH entscheidende Vorgaben für die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln für Wohnungsmietverträge:

–          Der Mieter kann nicht wirksam zu einer Schlussrenovierung verpflichtet werden, wenn er die Wohnung unrenoviert übernimmt.

–          Ebenso unwirksam sind Klauseln, die den Mieter bei Ende des Mietverhältnisses zur Zahlung von anteiligen Renovierungskosten verpflichten, wenn zwar noch keine Renovierung erforderlich ist, die letzte Renovierung jedoch schon einige Zeit zurück liegt (Quotenabgeltungsklauseln).

–          Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist eine einheitliche Rechtspflicht. Wird diese Rechtspflicht im Vertrag in mehreren Klauseln konkretisiert und ist eine dieser Klauseln unwirksam, erfasst dies wegen der Einheitlichkeit der Rechtspflicht alle Vertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen. Damit hat dann, dem gesetzlichen Leitbild entsprechend, der Vermieter alle Aufwendungen für Schönheitsreparaturen selber zu tragen.

Es handelt sich bei den Urteilen um Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht. Diese sollte aber auch bei der Gestaltung von Gewerberaummietverträgen beachtet werden. Mit einiger Wahrscheinlichkeit werden die Instanzgerichte diese Rechtsprechung auch auf Gewerberaummietverträge anwenden, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters handelt.
Percy Ehlert
Rechtsanwalt
Immobilien- und Baurecht