LG Berlin: Werkstatt im nicht angemieteten Keller rechtfertigt Kündigung

Die Nutzung nicht mit angemieteter Kellerräume über die Dauer eines Vierteljahres rechtfertigt eine Kündigung des Wohnungsmietvertrags aus wichtigem Grund. Das hat die 65. Kammer des LG Berlin mit Urteil vom 27. April 2018 entschieden. Ein Untermieter einer Wohnung hatte in den nicht mitvermieteten Kellerräumen des Gebäudes über die Dauer eines Vierteljahres eine Werkstatt zu gewerblichen Zwecken betrieben. Das LG Berlin hielt aufgrund dieses Sachverhalts jedenfalls eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Verletzung der Vertragspflichten für begründet, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ob der Sachverhalt auch eine außerordentliche fristlose Kündigung begründet hätte, konnte das Gericht offen lassen. Das Fehlverhalten des Untermieters war dem Hauptmieter gemäß § 540 Abs. 2 BGB zuzurechnen.

Rechtsanwalt Percy Ehlert

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