LG Berlin: Unschädliche Falschbezeichnung der Klägerpartei

Die Falschbezeichnung der Klägerpartei ist jedenfalls dann unschädlich und kann durch Berichtigung des Rubrums korrigiert werden, wenn die Klägerpartei schon im Vertragsverhältnis ausschließlich unter der Falschbezeichnung gehandelt hatte und im Vertragsverhältnis wie auch im Gerichtsverfahren erkennbar war, wer die tatsächlich handelnde Person ist. Das hat die 65. Kammer des LG Berlin mit Urteil vom 27. April 2018 entschieden.

Eine Vermieterin hatte eine Wohnung vermietet, dabei jedoch im Andenken an ihre verstorbene Schwester, mit der sie früher gemeinsam Eigentümerin gewesen war, unter der Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft“ mit dem Zusatz ihres Namens und dem ihrer verstorbenen Schwester gehandelt. Unter der Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft“ hatte diese Vermieterin auch anwaltliche Vollmacht erteilt, aufgrund dieser Vollmacht den Mietvertrag kündigen lassen und Räumungsklage, ebenfalls unter der Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft“ erhoben. Sämtliche Erklärungen in diesem Mietverhältnis, einschließlich Erteilung der anwaltlichen Vollmacht waren jedoch von der Vermieterin persönlich abgegeben und gezeichnet worden.

Eine „Grundstücksgemeinschaft“ bestand schon bei der Begründung des Mietverhältnisses nicht mehr, da zu diesem Zeitpunkt die Schwester der Vermieterin bereits verstorben und die Vermieterin Alleineigentümer des vermieteten Objekts gewesen war.

Aufgrund dieses Sachverhalts ging das Landgericht davon aus, dass hinreichend erkennbar sei, wer Vermieterin und Klägerin sei. Diese Erkennbarkeit ergebe sich aus der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Grundbuch des Objekts, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befand. Das Landgericht hielt daher die Falschbezeichnung für unschädlich und gab dem Antrag auf Rubrumsberichtigung statt. Das Gericht ging davon aus, dass die Vermieterin persönlich wirksam den Mietvertrag begründet, dann gekündigt und schließlich Klage erhoben hatte.

Rechtsanwalt Percy Ehlert

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