Konzessionsrisiko: Übertragung auf Mieter unwirksam

Das Berliner Kammergericht bestätigt die Rechtsprechung des BGH, nach der eine Klausel im Gewerbemietvertrag unwirksam ist , wonach der Mieter das Risiko behördlicher Erlaubnis hinsichtlich der Art des Betriebs trägt. Eine Formularklausel mit diesem Inhalt hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedenfalls dann nicht stand, wenn sie eine Haftung des Vermieters auch für den Fall ausschließt, dass die erforderliche behördliche Genehmigung für den vom Mieter vorgesehenen Gewerbebetrieb aus Gründen versagt wird, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts beruhen. Damit sind nach der Klausel im Falle der Verweigerung der Genehmigung nicht nur Gewährleistungsrechte des Mieters, sondern auch dessen Befugnis zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Ein so weit gehender Haftungsausschluss benachteiligt aber den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 24.10.2007 – XII ZR 24/06 – GutT 2007, 434 – Tz. 12 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.6.1988 – VIII ZR 232/87 – NJW 1988, 2664, 2665).

KG, Urteil vom 14.07.2014 – 8 U 140/13