Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin bestätigt

Der BGH hält es für zulässig, dass in Berlin die Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um höchsten 15 % erhöht werden dürfen. In der Entscheidung (Urteil vom 4. November 2015 – VIII ZR 217/14 ) geht es im Kern darum, ob das Land Berlin pauschal für das gesamte Stadtgebiet annehmen darf, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Der BGH sieht hier einen weitreichenden Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers.

Die Entscheidung ist weit über die Kappungsgrenze hinaus von Bedeutung. Denn auch die Verbote der Zweckentfremdung von Wohnungen als Gewerbeflächen und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen beruhen im Kern auf dem Argument der besonderen Gefährdung für den Mietmarkt. Kritiker halten es für nicht statthaft, diese Gefahr pauschal für das gesamte Stadtgebiet anzunehmen. Deshalb seien die Verbote unverhältnismäßig.

Die Verwaltungsgerichte, die über Zweckentfremdungs- und Umwandlungsverbot zu befinden haben, sind formal an die Entscheidung des BGH nicht gebunden. Von der Linie des BGH abzuweichen erfordert aber einen erheblichen Begründungsaufwand.