Immobilienkauf: Rücktritt bei Mangel

Der Käufer einer Immobilie darf vom Kauf zurücktreten, wenn die Immobilie Mängel aufweist und den Verkäufer ein Verschulden trifft. Das gilt nicht, wenn die diesbezügliche Pflichtverletzung unerheblich ist. Nach Meinung des BGH ist ein Mangel in der Regel jedenfalls dann mehr als geringfügig und die Pflichtverletzung mehr als nur unerheblich, wenn die Mängelbeseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Als Faustformel für eine erste Einschätzung kann man jedoch sagen:

Wenn Mängelbeseitigungskosten größer als 5 % des Kaufpreises, dann Rücktrittsrecht!

zu BGH, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen VIII ZR 94/13