Gewerberaummietrecht: Schriftformheilungsklausel

Im vergangenen Jahr hatte der BGH geurteilt, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht gehindert sei, einem gewerblichen Mieter die ordentliche Kündigung zu erklären, wenn das Mietverhältnis nicht der gesetzlichen Schriftform entspreche. Das gelte auch dann, wenn der Mietvertrag eine sogenannte Schriftformheilungsklausel enthalte. Nach wie vor herrscht große Unsicherheit über die Wirksamkeit und Reichweite von Schriftformheilungsklauseln.

Das OLG Frankfurt hat nun die Wirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln in großem Umfang bekräftigt.

In dem sehr ausführlich begründeten Urteil vom 27.02.2015 (2 U 144/14) hält das OLG fest:

  • Der Mieter bleibt in jedem Fall an die Schriftformheilungsklausel gebunden, auch gegenüber einem in den bestehenden Mietvertrag als Vermieter eintretenden Erwerber, der seinerseits nach der Rechtsprechung des BGH durch die Schriftformheilungsklausel nicht gebunden wäre.
  • Ein in den bestehenden Mietvertrag als Vermieter eintretender Erwerber ist an eine Schriftformheilungsklausel jedenfalls bezüglich solcher Änderungen des Vertrags gebunden, die er selber – unter Missachtung der Schriftform – mit dem Mieter vereinbart hat.

Rechtsanwalt Percy Ehlert