Einstandspflicht bei optischem Mangel

Ein Werkunternehmer muss einen Mangel auch dann beheben, wenn der von ihm errichtete Bau zwar zum Gebrauch geeignet ist, aber optische Beeinträchtigungen aufweist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Besteller ein nachvollziehbares Interesse daran hat, einen auch optisch einwandfreien Bau zu erhalten. Nach § 635 Abs. 3 BGB kann sich der Werkunternehmer aber darauf berufen, dass der Aufwand zur Beseitigung des Mangels vollkommen außer Verhältnis zu der Beeinträchtigung durch den Mangel stehe. Gemäß der Rechtsprechung des BGH kann der Werkunternehmer diesen Einwand sogar erheben, wenn er den Mangel vorsätzlich herbeigeführt hat. Das OLG Düsseldorf weist aber einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Werkunternehmers besonders hohes Gewicht bei der Abwägung zu, ob der Aufwand zur Mängelbeseitigung tatsächlich unverhältnismäßig ist (Urteil vom 04.11.2014 – I-21 U 23/14). Der Werkunternehmer hatte einen fahrlässig herbeigeführten optischen Mangel frühzeitig erkannt, jedoch nichts unternommen, um den Mangel zu korrigieren. Er hoffte vielmehr darauf, dass der Besteller den Mangel nicht erkennen werde. Dieses Verhalten hielt das Gericht für derart treuwidrig, dass es den Einwand der Unverhältnismäßigkeit bezüglich der vom Besteller geltend gemachten Kosten zur Mängelbeseitigung zurückwies.
Rechtsanwalt Percy Ehlert
Immobilien- und Baurecht