Eindringende Katze ist Mietmangel

Das Amtsgericht Potsdam hat herausgefunden, dass der unerwünschte Besuch der Katze des Nachbarn einen Mietmangel darstellt. Dies verringere den Wohnwert und berechtige zur Mietminderung. Der Vermieter habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Mieter die Fenster und Terrassentüren seiner Wohnung zum Lüften oder aus anderen Gründen vollständig öffnen könne, ohne auf unangemeldeten Besuch gefasst sein zu müssen.

 

AG Potsdam, Aktenzeichen 26 C 492/13, Urteil vom 19.06.2014