Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht an einer VOB-Sicherheit nach Ablauf der Sicherungszeit und Eintritt der Gewährleistungsverjährung.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht für eine VOB-Sicherheit, wenn die Sicherungszeit abgelaufen ist und außerdem die Gewährleistungsansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer sich auch auf die Verjährung beruft. Nach den Maßstäben des (späteren) Urteils BGH VII ZR 144/14 (siehe oben), würde man annehmen, dass ein Zurückbehaltungsrecht auch an der Sicherheit besteht. In der zuvor ergangenen Entscheidung zur Rückgabe der Sicherheit sieht der BGH das aber anders. Der BGH argumentiert, dass der Sicherungszweck der VOB-Sicherheit ein Zurückbehaltungsrecht nach Ablauf von Sicherungszeit und Gewährleistungsfrist nicht vorsehe und beruft sich dabei auch auf den Unterschied im Wortlaut zu einer früheren Fassung der VOB aus dem Jahr 1996. Die Entscheidung zur Rückgabeverpflichtung für eine VOB-Sicherheit wird angesichts der weiteren Entscheidung zur Reichweite des Zurückbehaltungsrechts sicher noch für einige Diskussionen sorgen. Bis auf weiteres sollten Auftraggeber Sicherheiten unbedingt vor Ablauf der Sicherungszeit zu nutzen, wenn Anlass dazu besteht. Nach Ablauf der Sicherungszeit, kann der Auftragnehmer Herausgabe der Sicherheit durchsetzen, da auch andere Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers kaum vorstellbar sind. BGH VII ZR 5/15, Urteil vom 9.7.2015