Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch nach Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.

Der BGH hat sich veranlasst gesehen, zu bestätigen, dass ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 215 BGB für den Auftraggeber/Bauherrn auch dann besteht, wenn die Gewährleistungsrechte gegen den Auftragnehmer schon verjährt sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn schon vor Eintritt der Verjährung der Gewährleistungsrechte ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers bestand. Hat also der Auftraggeber wegen Mängeln der Bauleistung berechtigter Weise Teile des Werklohns einbehalten, kann der Auftragnehmer auch nach Eintritt der Gewährleistungsverjährung keine Auszahlung der einbehaltenen Teile des Werklohns durchsetzen. BGH VII ZR 144/14, Urteil vom 5.11.2015