Die MaBV ist anzuwenden, wenn Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer zwar nicht personengleich sind, aber im selben Lager stehen.

Nach OLG München (Urt. v. 17.3.2015 – 9 U 1662/11 Bau) kommt es für die Anwendung der MaBV nicht zwingend darauf an, dass das Grundstück durch den Werk-/Bauunternehmer selbst übertragen wird. Es genügt vielmehr, wenn die Übereignung des Grundstücks auf den Erwerber durch ein anderes Unternehmen im Zuge der Bauausführung erfolgt, sofern Werk-/Bauunternehmer und Grundstücksverkäufer bei der Vermarktung zusammenwirken und daher der Grundstücksverkäufer im Lager des Werk-/Bauunternehmers steht (im zu beurteilenden Fall erfolgte das Angebot des Hauses in einem Prospekt zu einem Gesamtpreis inklusive Grundstück).
Widerspricht eine Fälligkeitsvereinbarung der MaBV, so ist diese gem. §§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB unwirksam, mit der Folge dass der Werkunternehmer seine Vergütung erst nach Abnahme des Werkes beanspruchen kann.