Die lieben Nachbarn

Ein paar Spielregeln

Du sollst nicht grillen. Du sollst nicht rasenmähen. Du sollst keine Kinder und Hunde im Garten spielen lassen. Du sollst nicht in meinen Garten gucken. Deine Bäume sollen meinen Garten nicht verschatten, keine Wurzeln in meinem Rasen bilden, keine Äste über den Zaun strecken und keine Blätter in meinen Garten werfen. Du sollst nicht feiern. Du sollst Dein Haus nicht bunt anmalen. Du hast auf meinem Grundstück nichts zu suchen …

Kommen Ihnen diese zehn Gebote bekannt vor? Rechtsstreitigkeiten zwischen Nachbarn sind immer für beide Parteien scheußlich und einen Sieger gibt es auch nie. Streit klärt man am besten, indem beide Parteien mit Unterstützung eines Mediators die Interessen offen legen und nach einem fairen Ausgleich suchen. In Brandenburg ist ein Gerichtsverfahren erst zulässig, wenn die Nachbarn zuvor bei einer Schlichtungsstelle vergeblich eine Verständigung gesucht haben.

Es gibt allerdings ein paar gesetzliche Rahmenbedingungen, die nicht verhandelbar sind und die jeder kennen und einhalten sollte.

Lärm: Zwischen 22 und 6 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Was nicht mehr hinzunehmende Ruhestörungen sind, muss im Einzelfall bestimmt werden. Die Grenzwerte aus der TA Lärm sind nicht immer unmittelbar anwendbar, bieten aber einen guten Anhaltspunkt. In einem allgemeinen Wohngebiet darf nachts ein Schallpegel von 40 dB und tagsüber von 55 dB nicht überschritten werden. Zum Vergleich: der Ventilator eines Computers verursacht einen Schall von 40-50 dB, normale Sprechlautstärke macht 60 dB, ein vorbeifahrendes Auto ist etwa 70 dB und ein Rasenmäher 80 dB laut. Das sind grobe Richtwerte, die eine ungefähre Einordnung ermöglichen sollen. Entscheidend ist nicht die Lautstärke an der Quelle, sondern dort, wo eine Störung eintreten kann. Baut sich beispielsweise der Nachbar eine Luft-Wärme-Pumpe in den Garten, muss er zum Schlafzimmer des Nachbarn ungefähr einen Abstand von 10 m halten. Lärm von einem Kinderspielplatz für das Wohngebiet ist hinzunehmen. Einen Freizeitpark hinter dem Garten braucht man aber nicht zu dulden.

Licht, Gerüche: Eine besonders grelle Beleuchtung kann störend sein und muss möglicherweise angepasst werden. Das Maß des Zumutbaren kann auch überschritten sein, wenn der Grill nicht mehr kalt wird und jemand die Nachbarschaft regelmäßig in Duftschwaden hüllt. Auch bei allen anderen Störungen durch Licht, Rauch oder Gerüche kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Bäume: Herüberwachsende Wurzeln dürfen abgeschnitten werden. Bei Ästen muss man dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist setzen, selber seinen Baum zu schneiden. Neu gepflanzte hochwachsende Bäume müssen in Berlin einen Abstand von 3 und in Brandenburg von 4 m zum Nachbargrundstück haben. Berliner Obstbäume müssen 1,5 m Abstand halten, in Brandenburg sind es 2 m. Hecken sind je nach Höhe in einem Abstand von einem halben bis 1 m zu pflanzen. Werden die Abstände nicht eingehalten, muss der Nachbar seinen Anspruch auf Beseitigung in Brandenburg innerhalb von zwei Jahren, in Berlin innerhalb von fünf Jahren geltend machen.

Bauteile: Die Garage an der Grenze darf nicht höher als 3 m sein. Eine Nutzung als Wohnraum oder Büro ist nicht zulässig. Die Dachfläche der Garage auf der Grenze darf nicht zur Terrasse umgewandelt werden. Fenster in Wänden bis zu 3 m Abstand von der Grenze sind in Brandenburg nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn zulässig. Für notwendige Ausbesserungsarbeiten an einem zulässigerweise errichteten Gebäude darf der Eigentümer auch das Nachbargrundstück betreten, wenn das erforderlich ist. Zum Zweck der Wärmedämmung darf der Nachbar an einer Grenzwand eine Isolierung anbringen. Bei der Wahl des Anstrichs braucht sich der Eigentümer von den Nachbarn nicht reinreden zu lassen.

Im nächsten Heft erfahren Sie, was bei einem Vertrag mit einem Makler zu beachten ist.

 

Percy Ehlert

Mediator und Rechtsanwalt Immobilien- und Baurecht

 

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