Der „werdende“ Wohnungseigentümer haftet für Wohngeld u.a. auch bei Weiterveräußerung der seiner WE-Einheit

Ein werdender Wohnungseigentümer (s.o.) kann die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und Pflichten nicht durch Abtretung des Anspruchs auf Erwerb von Wohnungseigentum bei einer Weiterveräußerung auf „seinen“ Käufer übertragen. Denn der Abtretungsempfänger (also der Zweitkäufer) wird erst mit Eintragung als Eigentümer im Grundbuch Mitglied der WEG. D.h. der teilende Eigentümer (z.B. Bauträger) hat sich wegen der Wohngeldzahlungen etc. an den Ersterwerber zu wenden.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 24.7.2015 in der Sache V ZR 275/14 entschieden.

Der erste Erwerber bleibt so lange berechtigt, aber auch verpflichtet, bis derjenige, an den er den Erwerbsanspruch abgetreten hat, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wenn der abtretende erste Erwerber sicher gehen möchte, dass der weitere Erwerber ihn von allen Lasten (wie z.B. Hausgeld) freistellt und der weitere Erwerber die Rechte (z.B. Stimmrecht in der Eigentümerversammlung) ausüben möchte, können und müssen die Parteien dies vertraglich regeln.