Bebauungsplan kommt! Was tun?

Rechtsschutz im Planungsverfahren

Einkaufen ist toll. Das behauptet jedenfalls die Werbung. Aber nicht jedem gefällt, wenn das Einkaufszentrum direkt vor der eigenen Haustür gebaut wird. Und auch, wenn der Park hinter dem eigenen Garten bebaut werden soll, stellt sich die Frage: Muss das sein?

Größere Bauvorhaben, wie etwa ein Einkaufszentrum oder eine Wohnhaussiedlung, sind nach deutschem Planungsrecht oft nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans möglich. Eingeweihte sprechen kurz vom B-Plan. Plant das Bezirksamt (Berlin) oder die Gemeinde (Brandenburg) die Aufstellung eines solchen B-Plans, müssen Anlieger die Ohren spitzen und sich möglichst rasch kundig machen, was geplant wird. Denn Nachbarn müssen ihre berechtigten Einwände fristgerecht vorbringen. Sonst braucht die Behörde sie nicht zu berücksichtigen.

Das offizielle Verfahren für die Aufstellung eines B-Plans beginnt mit der Bekanntmachung. Da erscheint dann eine Notiz im Amtsblatt oder am schwarzen Brett der Gemeinde. Sie studieren regelmäßig das Amtsblatt und den Aushang beim Bezirksamt? Nein? Ich auch nicht! Aber wenn es um größere oder umstrittene Vorhaben geht, steht häufig etwas in der Presse.

Weiß man, dass ein B-Plan aufgestellt wird, der insgesamt unerfreulich ist oder jedenfalls unschöne Festsetzungen enthalten soll, ist es an der Zeit, Verbündete zu suchen und an die Öffentlichkeit zu gehen. Es empfiehlt sich, zusammen mit Gleichgesinnten die Presse zu informieren und den Kontakt zu Bezirksverordneten bzw. Mitgliedern des Gemeinderats zu suchen.

Aus Sicht des Anwalts wird es spannend, sobald der entstehende Bebauungsplan öffentlich ausgelegt wird. Jeder hat dann das Recht, die beim Bezirksamt bzw. in der Gemeindeverwaltung ausgelegten Planungsunterlagen einzusehen. Die Berliner Bezirksämter veröffentlichen die Planungsunterlagen auch im Internet. Ab Beginn der Auslegung läuft die Uhr: Einen Monat lang sind die Unterlagen einzusehen. Mit Ende der Auslegung muss jeder, der meint, dass er durch die Planung beeinträchtigt wird, seine Einwände schriftlich bei der Behörde eingereicht haben. Wer diese Frist verpasst, kann noch so schwerwiegend in seinen Rechten betroffen sein: Die Behörde braucht seine Einwände nicht mehrzu berücksichtigen. Wird später ein fehlerhafter B-Plan in Kraft gesetzt, können Betroffene innerhalb eines Jahres Klage beim Oberverwaltungsgericht erheben. Wer jedoch die einmonatige Einspruchsfrist während der öffentlichen Auslegung verpasst hat, wird auch bei Gericht mit seinen Einwänden nicht gehört!

Daher kommt der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren eine so große Bedeutung zu. Wer also meint, dass seine Interessen durch den neuen Bebauungsplan ernsthaft beeinträchtigt werden, sollte sich von einem Anwalt unterstützen lassen, der mit dem Bauplanungsrecht vertraut ist. Hat man sich mit Gleichgesinnten zusammen getan, kann der Anwalt für alle gemeinsam eine Stellungnahme entwerfen und die Kosten für den Einzelnen verringern sich. Die Behörde muss bei der Planaufstellung einen langen Katalog von Belangen berücksichtigen. Der Anwalt kann erkennen, an welcher Stelle die bisherige Abwägung fehlerhaft ist und welche Belange die Behörde womöglich sogar vollständig vergessen hat.

Ein wichtiger Verbündeter bei unliebsamen Planungsvorhaben können die Naturschutzverbände sein. Immer wieder werden bei Planungsvorhaben die Regeln für den Naturschutz nicht ausreichend beachtet. Da macht es für den Anwohner Sinn, sich mit den Fachleuten in den Naturschutzverbänden abzustimmen. Auch nach Abgabe der Stellungnahme geht die Öffentlichkeitsarbeit weiter. Denn den Einwänden der Anwohner wird gerne entgegengehalten, dass der B-Plan wichtig sei für die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde und neue Arbeitsplätze und zusätzliche Steuereinnahmen schaffe.

Die Behörde muss alle eingehenden Einwände abwägen. Das bedeutet, zu entscheiden, ob es Konflikte zwischen verschiedenen Belangen gibt, und welcher Belang wichtiger ist. Zum Beispiel Wohnruhe vor wirtschaftlicher Entwicklung, oder umgekehrt. Nachdem alle Einwände gegen einen B-Plan abgewogen worden sind, muss über diese Abwägung die Bezirksverordnetenversammlungen bzw. der Gemeinderat beschließen. Diese Beschlussfassung ist die letzte Chance für Plangegner, ein unliebsames Projekt ohne Gerichtsverfahren noch aufzuhalten.

Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung kann für das Projekt, das auf der Grundlage des B-Plans verwirklicht werden soll, womöglich schon eine Baugenehmigung ergehen. Auch hier muss der Nachbar wachsam sein. Gibt es Anzeichen, dass der Baubetrieb aufgenommen wird, muss der Nachbar prüfen, ob er beim Bauamt Widerspruch einlegt. Da dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, empfiehlt sich wiederum eine Beratung mit dem Anwalt, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei Gericht beantragt werden soll.

Der Bebauungsplan tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb eines Jahres kann jetzt beim Oberverwaltungsgericht Klage dagegen erhoben werden. Gehört wird aber nur, wer sich schon im Planungsverfahren rechtzeitig geäußert hat.

Vergleichbare Regeln gelten für andere Verfahren wie die Planfeststellung beim Bau von Straßen und Schienenwegen.

 

Percy Ehlert

Rechtsanwalt und Mediator Immobilien- und Baurecht

 

Artikel als PDF-Datei: Bebauungsplan kommt! Was tun?