Baurecht für den Garten

Vorgaben durch Bauordnung und Nachbarrechtsgesetz

Wer einen Garten hat, lebt schon im Paradies, so heißt es. Damit das Paradies nicht durch Streit mit den Nachbarn gestört wird, sollte man bei der Anlage die Spielregeln der Bauordnung und des Nachbarrechts beachten. Hier geht es um die Rechtslage in Berlin und Brandenburg. Bauordnung und Nachbarrecht sind in allen Bundesländern ähnlich. Aber manchmal gibt es geringfügige Unterschiede, die entscheidend sein können.

Grenzmauern, Stützmauern und blickdichte Zaunanlagen

Solche Anlagen dürfen in Berlin und Brandenburg grundsätzlich mit einer Höhe von bis zu 2 Metern direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dabei geht es aber nur um die Abstandsfläche. Gerade in Einfamilienhaus-Gebieten herrscht aber regelmäßig das Gebot der offenen Bauweise. Da kann das Bauamt dann der Meinung sein, dass eine Mauer von mehr als 1,50 m Höhe verunstaltend wirkt und den vollständigen oder teilweisen Abriss anordnen.

In Gebieten ohne Bebauungsplan hängt dann die Zulässigkeit von Grenzmauern davon ab, ob solche Mauern für das Gebiet typisch und prägend sind. Wenn es einen Bebauungsplan gibt, kann dieser Festlegungen auch für Grenzmauern enthalten.

Die Vorgaben zu Grenzeinfriedungen durch Hecken finden Sie weiter unten im Text.

Schuppen und Garagen

Auch für Schuppen und Garagen haben Berlin und Brandenburg einheitliche Regeln. Solche Gebäude dürfen direkt an der Grenze errichtet werden, wenn sie eine Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m haben. Die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten.

Auch hier ist aber immer das Gebot der offenen Bauweise zu beachten. Wenn das Bauamt zu der Auffassung kommt, dass ein Schuppen, der nach den Regeln des Abstandsrechts in Ordnung ist, im Gesamtbild „verriegelnd“ und daher „verunstaltend“ wirkt, kann es Ärger geben. Für die Einschätzung lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Bitte beachten: Wir sprechen hier über Garagen für Fahrzeuge aller Art und Schuppen zur Unterbringung von Gegenständen. Dagegen sind Werkstätten, Hobbyräume, Wintergärten oder alle Räume, die dazu bestimmt und geeignet sind, dass sich dort dauerhaft Menschen aufhalten, auf Gartengrundstücken typischerweise direkt an der Grenze nicht zulässig! Für solche Gebäude muss wiederum ein Abstand zur Grenze von mindestens drei Metern eingehalten werden.

Soweit der Überblick zu den Vorgaben der Bauordnung. Auch die Nachbarrechtsgesetze der Länder enthalten wichtige Vorgaben für die Gartengestaltung.

Bodenerhöhungen

In Berlin und Brandenburg sind Erhöhungen über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks nur dann zulässig, wenn dafür gesorgt ist, dass das Nachbargrundstück nicht durch Absturz oder Abschwemmungen beeinträchtigt werden wird.

Aufschichtungen

Das Brennholz darf in Brandenburg ganz offiziell bis zu einer Höhe von 1,50 m direkt an der Grundstücksgrenze gestapelt werden. Auch nicht gemauerte Aufschichtungen aus Steinen sind bis zu dieser Höhe zulässig.

Einfriedungspflicht

Die Nachbarn dürfen sich durchaus darauf verständigen, gemeinsame Grundstücksgrenzen offen zu lassen. Besteht aber ein Nachbar auf der Einzäunung, ist der (von der Straße aus betrachtet) linke Nachbar verpflichtet, die von der Straße ausgehende seitliche Grundstücksgrenze einzufrieden.

Hecken, Büsche und Bäume

Bei den Abständen für Pflanzungen gilt:

In Berlin dürfen Hecken bis 2 m Höhe mit einem Grenzabstand von 0,5 m gepflanzt werden. Ist eine geschlossene Einfriedung zulässig, darf die Hecke auch direkt dahinter gepflanzt werden, wenn sie die Einfriedung nicht überragt. Bei Hecken von mehr als 2 m Höhe ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Sträucher müssen einen halben Meter entfernt von der Grenze stehen, für nicht hochstämmige Obstbäume gilt ein Abstand von einem Meter und für andere Bäume 1,5 m. Bei stark wachsenden Bäumen gilt ein Mindestabstand von 3 m. Ausdrücklich genannt sind Rotbuche, Linde, Platane, Roßkastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnußbaum.

In Brandenburg gelten folgende Regeln: Eine bis 1,25 m hohe Hecke, die als Einfriedung dient, darf direkt auf der Grenze stehen. Sonstige Hecken und Anpflanzungen müssen einen Grenzabstand von einem Drittel ihrer Höhe einhalten. Für Obstbäume gilt ein Abstand von zwei, und für sonstige Bäume von vier Metern.

Rechtsanwalt Percy Ehlert
Immobilien- und Baurecht
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