Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weniger ist mehr!

Jeder kennt diese oft mehrseitigen Bögen, auf denen Unternehmen in möglichst kleiner Schrift ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Das ist das berühmt-berüchtigte Kleingedruckte. Die meisten dieser Klauseln halte ich für komplett überflüssig. Helfen tun sie selten. Und im schlimmsten Fall sind sie für das verwendende Unternehmen sogar gefährlich.

„Es gibt keine wirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen – meine eigenen eingeschlossen!“ Diesen Satz habe ich von dem bekanntesten und erfahrensten deutschen Juristen für das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört. In der Tat sehe ich immer wieder bestätigt, dass gerade die Klauseln, von denen sich die verwendenden Unternehmen die größten Vorteile erhoffen, bei Gericht durchfallen.

Privatkunde – Unternehmen

Das gilt besonders im Verhältnis von Unternehmen zu Privatkunden. Dort braucht man nur regeln, was nicht im Gesetz steht. Jede Klausel im Vertrag des Unternehmens, die zu Lasten des Privatkunden von der gesetzlichen Regelung abweicht, ist im Zweifel: unwirksam! Denn nach der gesetzlichen Regelung besteht eine Vermutung, dass alle vertraglichen Regelungen vom Unternehmen vorgegeben wurden und auf alle diese Regelungen das AGB-Recht anzuwenden ist!

Wenn also ein privater Bauherr oder Bauträgerkunde meint, es würden ihm durch den Vertrag seine gesetzlichen Rechte entzogen, dann sollte er anwaltlichen Rat einholen. Bestätigt der Anwalt den Verdacht des Bauherrn, dann kann dieser sich erfolgreich gegen Forderungen des Bauunternehmens zur Wehr setzen.

Unternehmen – Unternehmen

Auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen wird großer Aufwand mit AGB betrieben. Ich habe große Zweifel, dass dieser Aufwand gerechtfertigt ist. Da gibt es immer diese Klauseln, in denen steht, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, nicht jedoch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und überhaupt nicht bei Schädigungen von Leib und Leben. Aus meiner Sicht sind solche Klauseln komplett überflüssig. Ich habe jedenfalls noch nie von einem Fall gehört, in dem ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit irgendwelche Vorteile gebracht hätte.

Auch für Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmen gilt inzwischen, dass sämtliche Abweichungen von der gesetzlichen Regelung durch AGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sind. Und zwar insbesondere dann, wenn die AGB-Klausel dem Unternehmen, dass diese Klausel in den Vertrag eingebracht hat, einen entscheidenden Vorteil gegenüber der gesetzlichen Regelung bietet!

Den Unternehmen, die ich berate, stelle ich immer die Frage: „Verstehen Sie selbst, was in Ihren AGB drinsteht?“ Ich empfehle ihnen, alle Klauseln zu streichen, bei denen das nicht der Fall ist. Wer seine eigenen Vertragsbedingungen nicht kennt oder versteht, muss sich auf unangenehme Überraschungen gefasst machen. Das kann etwa eine Abmahnung eines Wettbewerbers sein, weil eine vom BGH oder einem OLG als unwirksam beurteilte Klausel weiter verwendet wird.

Unübersichtliche AGB sind außerdem schwer zu pflegen. Vertragswerke müssen aber genauso regelmäßig überprüft werden, wie Häuser instandgehalten, Autos gewartet und Computerprogramme aktualisiert werden müssen. Ich hatte einen Fall, in dem der Auftraggeber in seinen AGB das Landgericht Lübeck als Gerichtsstand benannt hatte. Das von mir vertretene Bauunternehmen hatte in seinen AGB das LG Berlin stehen. Das war dann auch zuständig. Denn der Auftraggeber hatte in seinen AGB noch die Vorgängerfirma stehen, so dass die AGB insgesamt nicht anwendbar waren!

Wie lässt sich dann erreichen, dass die eigenen Verträge vollständig wirksam sind? Meine Empfehlung:

Einfach – handhabbar – wirksam!

Beschreiben Sie im Vertrag möglichst genau, welche Leistung zu erbringen ist. Falls es Missverständnisse geben könnte, mag auch vereinbart werden, welche Leistungen nicht Gegenstand des Vertrags sind. Für die vorgesehenen Leistungen werden entweder Einheitspreise oder ein Pauschalpreis vereinbart. Hinzu kommen noch die Ausführungsfristen. Bei Verträgen zwischen Unternehmen können außerdem noch die Zahlungsbedingungen und eventuell der Gerichtsstand bestimmt werden. Bei einem solchen überschaubaren Vertrag wissen beide Seiten, woran sie sind.

Percy Ehlert
Rechtsanwalt und Mediator
Immobilien- und Baurecht

ehlert@pielsticker.de

 

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