AirBnB-Untervermietung: Ordentliche Kündigung wirksam

In einem Räumungsrechtsstreit hat das AG Neukölln im Verhandlungstermin die Klage aufgrund einer ordentlichen Kündigung wegen nicht genehmigter Ferienzimmer-Vermietung für schlüssig erklärt. Die Vermieterin hatte festgestellt, dass mit Ausnahme eines einzigen Raums sämtliche Räume der Wohnung von den Mietern auf dem Portal Airbnb als Ferienzimmer angeboten wurden. Die beklagten Wohnungsmieter wurden auf dem Portal Airbnb als „Superhost“ bezeichnet. Zusammen lagen über 400 Bewertungen vor.

Die Vermieterin hatte im Rechtsstreit vorgetragen, dass die Zahl der Bewertungen mindestens der Zahl der Vermietungsvorgänge entspreche. Mutmaßlich sei die Zahl der Vermietungsvorgänge aber noch wesentlich höher.

Die Mieter hatten eine der Zahl der Bewertungen entsprechende Zahl von Vermietungen bestritten. Jedoch haben sie keinerlei Angaben zur Anzahl der tatsächlich stattgehabten Vermietungsvorgänge gemacht. Da die Beklagten eingeräumt hatten, dass tatsächlich Ferienzimmer-Vermietungen stattgefunden haben, hielt das Gericht das bloße Bestreiten des Klägervortrags von einer der Zahl der Bewertungen entsprechenden Zahl von Vermietungsvorgängen für nicht geeignet, um den Klägervortrag zu erschüttern. Da den Mietern sämtliche Vermietungsvorgänge bekannt seien, hätten sie die genaue Zahl angeben müssen.

Aufgrund der hohen Zahl von Vermietungen, die die Klägerin vorgetragen hatte und die von den Beklagten nicht wirksam bestritten worden ist, hielt das Gericht eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich.

Zwar sei die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht wirksam. Jedoch stelle sich das Verhalten der Mieter als nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten dar, weshalb gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die von der Vermieterin hilfsweise ausgesprochene Kündigung wirksam sei.