Ärger um die Straßenreinigung

 

Umfang der Reinigungspflichten und Höhe der Gebühren sind immer wieder umstritten

Das Straßengesetz des Landes Brandenburg ermöglicht es den Gemeinden, durch Satzung den Straßenanliegern weit reichende Reinigungspflichten aufzuerlegen. Das betrifft insbesondere die Gehwege. Ein hohes Haftungsrisiko besteht für die Eigentümer insbesondere dann, wenn es um die Beseitigung von Eis und Schnee geht.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam waren bislang die Pächter von Kleingärten nicht verpflichtet, den unbefestigten Seitenstreifen eines Wegs in einer Kleingartenanlage von Schnee und Eis zu räumen. Daraufhin hat das Land Brandenburg das Straßengesetz geändert. Die Gemeinden können jetzt bestimmen, dass auch unbefestigte Randstreifen wie Gehwege zu reinigen sind. Soweit eine Gemeinde bestimmt, dass ein Anlieger den Grünstreifen vor seinem Grundstück zu mähen hat, ist das rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat entschieden, dass es für eine solche Anordnung keine rechtliche Grundlage gibt.

Von der Straßenreinigungspflicht unbedingt zu unterscheiden ist die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Jeder Eigentümer muss darauf achten, dass von seinem Grundstück und seinem Haus keine Gefahren ausgehen, die Bewohner und Besucher des Hauses und Passanten schädigen könnten.

Darüber hinaus kann es hinsichtlich der Höhe der von den Anliegern zu tragenden Entgelte für die Straßenreinigung zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Sofern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung der Gemeinde bestehen, kann es sich lohnen, die Gebührensatzung der Gemeinde zu überprüfen und womöglich Klage zu erheben.

In Berlin werden auch Anlieger so genannter Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs und von C-Straßen nach dem Straßenreinigungsgesetz in voller Höhe zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen, wenn sie zugleich Anlieger so genannter A- und B-Straßen sind. Zugleich sind sie jedoch in vollem Umfang für die Reinigung der Privatstraße bzw. der C-Straße verantwortlich. Nach der gegenwärtigen Praxis können sie einen Härtefall-Antrag stellen. Dann werden möglicherweise die Gebühren für die Reinigung der A- oder B-Straße reduziert und die Reinigungspflicht für die Privatstraße bzw. die C-Straße wird mit berücksichtigt. Jedoch werden die verringerten Gebühren nur rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Ich halte diese Praxis für nicht rechtmäßig. Meines Erachtens muss schon bei der Festsetzung der Reinigungsentgelte auch ohne Antrag die erhöhte Belastung eines Eigentümers berücksichtigt werden, der zugleich für die Reinigung einer Privatstraße oder einer C-Straße mit verantwortlich und kostenpflichtig ist. In einem Gerichtsverfahren, das unsere Kanzlei für eine große WEG gegen die Berliner Stadtreinigung BSR geführt hat, hat die BSR einem Vergleich zugestimmt und mehr als 10.000 € Straßenreinigungsgebühren an die WEG zurückgezahlt. Ich kann nur vermuten, dass es die BSR nicht darauf ankommen lassen wollte, ein Urteil zu kassieren, mit dem rechtskräftig festgestellt wird, dass die bisherige Praxis gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt.

Sofern jemand sich durch die Berliner Praxis oder durch die örtliche Reinigungssatzung zu überhöhten Entgelten oder überzogenen Leistungen verpflichtet sieht, empfiehlt es sich, in der Nachbarschaft möglichst viele Mitstreiter zu werben. Ein einzelner Beschwerdeführer kann von der Behörde als Querulant abgetan werden. Wenn sich ein ganzer Straßenzug wehrt, wird die Sache auch lokalpolitisch relevant. Außerdem verteilen sich die Verfahrens- und Anwaltskosten dann auf mehrere Schultern.

 

Percy Ehlert
Rechtsanwalt und Mediator
Immobilien- und Baurecht

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